Ablauf einer Ehescheidung

  • Sie füllen den Aufnahmebogen aus und senden ihn an mich zurück nebst einer von Ihnen unterzeichneten Vollmacht. Des Weiteren benötige ich die Heiratsurkunde und evtl. Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder.
  • Zeitnah übersende ich Ihnen den Entwurf des Scheidungsantrags.
  • Sie überprüfen den Entwurf auf inhaltliche Richtigkeit.
  • Soweit keine Korrekturen mehr in dem Scheidungsentwurf vorzunehmen sind, werde ich für Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.

Mit dem Scheidungsantrag ist auch ein so genannter Gerichtskostenvorschuss fällig, dessen Höhe unter anderem von Ihrem Nettoeinkommen sowie dem Nettoeinkommen des Ehepartners abhängig ist. Diese Beträge werden dann mit 3 multipliziert. Dies wäre dann der Gegenstandswert (evtl. noch zzgl. für das Versorgungsausgleichsverfahren) für das Scheidungsverfahren.

Es ist jedoch nicht in allen Fällen ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen, nämlich dann nicht, wenn Sie Anspruch auf so genannte Verfahrenskostenhilfe (VKH) oder auf einen Verfahrenskostenvorschuss (VKV) haben.

Sollten Sie keinen Anspruch auf VKH oder VKV haben, würde ich den Scheidungsantrag einreichen, wenn der Gerichtskostenvorschuss, den ich an das zuständige Familiengericht weiterzuleiten habe, von Ihnen überwiesen ist

Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses sowie die Zahlung eines Vorschusses auf meine Gebühren hat für Sie den Vorteil, dass sich Ihr Endvermögen dadurch reduziert und somit auch Ihr eigener Zugewinnausgleichsanspruch erhöht bzw. einen Zugewinnausgleichsanspruch Ihres Ehepartners reduziert.

  • Sie füllen den Aufnahmebogen aus und senden ihn an mich zurück nebst einer von Ihnen unterzeichneten Vollmacht. Des Weiteren benötige ich die Heiratsurkunde und evtl. Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Diese Fragebögen sind dann von Ihnen auszufüllen und an mich zurückzusenden. Ich leite diese dann an das Familiengericht weiter.

Wenn Sie beispielsweise durch einen Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgevereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, wäre dies dem Gericht mitzuteilen. Ein Versorgungsausgleich würde dann nicht stattfinden. Die Scheidung selbst könnte dann erheblich schneller durchgeführt werden.

Bei einer kurzen Ehedauer von weniger als drei Jahren findet im Übrigen der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.

  • Wenn ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, wird das Gericht die Fragebögen dann an die jeweiligen Rentenversicherungsträger weiterleiten.

Diese werden dann berechnen, wie hoch die jeweiligen Rentenanwartschaften der Ehepartner sind.

Ist die Berechnung abgeschlossen, übersendet der Rentenversicherungsträger die Berechnungsgrundlagen an das Familiengericht, welche wiederum diese Unterlagen an die Parteien bzw. an die Bevollmächtigten weiterleitet.

Sollten die Berechnungen zutreffend sein, wird das Gericht einen Termin anberaumen, in welchem die Ehe geschieden wird.

In dem Scheidungstermin werden Sie in aller Regel lediglich noch einmal danach gefragt, wann Sie sich getrennt haben und natürlich, ob Sie noch geschieden werden wollen.

Sodann wird der Versorgungsausgleich erörtert und abschließend werden die Parteien noch einmal nach den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages befragt, da sich danach die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren richten.

Der Scheidungstermin selbst dauert in aller Regel zwischen 5 und 15 Minuten.

Erfahrungsgemäß dauert es von der Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungstermin, mit Durchführung des Versorgungsausgleiches, 7-9 Monate und ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs 1 bis 3 Monate. Dies ist allerdings regional sehr unterschiedlich.